Informationen


Der Betreuungsverein Berchtesgadener Land e. V. erachtet die Begleitung der ehrenamtlichen Betreuer als eine seiner wichtigen Aufgaben.

Die Mitarbeiter beraten Ehrenamtliche gerne telefonisch oder persönlich nach Terminabsprache.

Altersverwirrte, behinderte oder psychisch kranke Menschen sind oft nur in eingeschränkter Weise in der Lage, selbstverantwortlich zu handeln. Sie benötigen eine kompetente Unterstützung.

Dafür sieht der Gesetzgeber eine gerichtlich angeordnete Vertretung vor – die gesetzliche Betreuung.

Jeder der bemerkt, dass eine andere Person allein nicht mehr zurecht kommt, kann dem Betreuungsgericht eine Anregung für eine Betreuung vorschlagen.

Betroffene können auch selbst einen Antrag auf eine Betreuung stellen.

Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft der Richter beim Betreuungsgericht.

Entscheidungsgrundlagen sind ein Sozialbericht der Betreuungsbehörde, ein fachärztliches Gutachten, sowie ein persönliches Gespräch.

Der Umfang einer Betreuung richtet sich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit, d. h. der Betreuer erhält nur die Aufgabenkreise zugewiesen, für die der Betroffene Hilfe benötigt.

Wesentliche Aufgabenkreise sind:

Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsangelegenheiten

Vermögenssorge

Gesundheitsfürsorge

Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden

Die Notwendigkeit einer Betreuung muss spätestens nach sieben Jahre überprüft werden. Sollte sich vorher zeigen, dass eine Betreuung nicht mehr notwendig ist, kann sowohl der als auch der Betreuer darauf hinwirken, dass die Betreuung aufgehoben wird.

In den meisten Fällen werden Verwandte oder Ehepartner zu ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Das Gesetz schreibt den Vorrang der ehrenamtlichen, vor der berufsmäßigen Betreuung vor.

Sind keine Verwandten vorhanden, oder können diese die Aufgabe nicht übernehmen, muss ein berufsmäßiger Betreuer bestellt werden. Das können selbstständige Betreuer oder Vereinsbetreuer sein.

Zum 1. Januar 2023 tritt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht.

Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte eine Ehegattin aufgrund von einer Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung kann damit aufgrund des Ehegatten Vertretungsrechts entfallen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn die  Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt bestätigten Datum des Beginns.

Ein Vertretungsrecht besteht dann nicht, wenn die Ehegatte getrennt leben, der Ehegatte oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte Ehegatte eine Vertretung ablehnt, oder wenn in anderer Weise Vorsorge getroffen wurde.

Wenn…

  • keine Vorsorgevollmacht existiert und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht
  • eine erstellte Vorsorgevollmacht nicht (mehr) ausreicht oder
  • der Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten umfassend zu regeln.

Sobald das Betreuungsgericht erfährt, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, wird das Betreuungsverfahren eingeleitet.

An dessen Ende entscheidet das Betreuungsgericht (unter Beteiligung der Betreuungsstelle zur Sachverhaltsaufklärung und der Einholung eines Sachverständigengutachtens) darüber, ob und in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung bestellt wird.

In der Regel werden Angehörige bestellt, da sie am ehesten Wille und Wünsche der Betroffenen kennen und zu deren Wohl entscheiden. Sollten die Angehörigen nicht bereit sein, die ehrenamtliche Betreuung zu übernehmen, z. B. wegen familiärer Konflikte, Interessenskollisionen oder aus anderen Hinderungsgründen, werden außenstehende Personen bestellt (geeignete nicht-familiennahe ehrenamtliche Betreuer, oder bei besonderem Bedarf Berufs- oder Vereinsbetreuer).

Im Beschluss des Betreuungsgerichts wird im Einzelnen festgelegt, in welchem Umfang und für welche Dauer die Betreuung gilt. Dies richtet sich nach den entsprechenden Bedürfnissen der Betroffenen. Das bedeutet: In jedem Fall müssen der Wille und die Wünsche des betreuten Menschen beachtet und persönlich besprochen werden.

Eine Vorsorgevollmacht lässt eine Betreuung entfallen, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch eine gesetzliche Betreuung erledigt werden können.

Sie ist eine Erklärung, die gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck bringt, dass der Bevollmächtigte rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen stellvertretend für den Vollmachtgeber abgeben kann.

Eine Vollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Derjenige, der sie ausstellt selbst entscheidet, wer in welchem Umfang für ihn handeln soll. So wird eigenständig festgelegt, ob eine oder mehrere Personen (Familienangehörige oder sonstige Vertrauenspersonen) Entscheidungen in Vertretung treffen sollen, und die Ausgestaltung der Aufgaben liegt ganz in der Hand des Vollmachtsgebers.

Das Betreuungsgericht ist in diesen Fällen nicht beteiligt.

Eine Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn der/die Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht geschäftsfähig war.

Sie ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Menschen.

Als Kehrseite trägt die Vorsorgevollmacht aber auch das Risiko des Missbrauchs in sich.

Bevollmächtigte, die aufgrund einer vorgelegten Vollmacht handeln, haben zunächst im Außenverhältnis- im Rahmen der Vollmacht- einen unbegrenzten Spielraum. Dieses setzt einen verantwortungsvollen Umgang mit der Bemächtigung voraus.

Aber auch das Innenverhältnis  von Vollmachtgeber  und Bevollmächtigem kann durch individuelle Handlungsanweisungen mit differenzierten Handlungsbefugnissen durch den  Vollmachtgeber, gestört werden.

Eine Betreuungsverfügung ist das Mittel der Wahl, wenn eine Vollmachtserteilung an Familienangehörige oder sonstige Vertrauenspersonen nicht ausgesprochen werden kann. Sie bietet die Möglichkeit, bereits im Vorfeld, die Einrichtung und Führung einer rechtlichen Betreuung zu gestalten.

In einer Betreuungsverfügung kann angeben, wer als Betreuer gewünscht wird und wer auf keinen Fall dafür in Frage kommt. Außerdem kann z.B. festgelegt werden, wie die Wohnsituation im Alter sein soll , wie die Verwaltung des Vermögens gestaltet werden soll, oder von wem Sie ärztlich behandelt werden möchten.

Wird nun ein Betreuer bestellt unterliegt er der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für Betreuer grundsätzlich verbindlich, deren Umsetzung muss jedoch zumutbar sein.

Eine Patientenverfügung kann als Vorsorge für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr äußern kann und eine medizinische Behandlung notwendig wird, schriftlich erstellt werden.

Auf diese Weise kann bestimmt werden, in welchen Krankheitsfällen die Patientenverfügung gelten soll und welche medizinische Behandlung erwünscht wird.

Dabei geht es vor allem um das Recht auf Selbstbestimmung, gerade im Zusammenhang mit lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen. So kann sichergestellt werden, dass eine Behandlung den Wünschen, des nun nicht mehr handlungsfähigen Patienten entsprechend fortgesetzt oder auch abgebrochen werden kann.

Es empfiehlt sich, solche lebenswichtigen Entscheidungen mit einer Vertrauensperson und einem Arzt besprechen. Je genauer auf einzelne medizinische Maßnahmen eingegangen wird, desto besser kann den Vorstellungen entsprochen werden.

Nehmen Sie sich Zeit, Ihre Vorstellungen bezüglich Leben und Sterben zu bedenken!

Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen ist die Urkundsperson der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Berchtesgadener Land, neben den Notaren befugt.

Für jede Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

Die Beglaubigung wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen.

Für die Beglaubigung kann ein Termin bei der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vereinbart werden. Zu dem Termin mitgebracht werden muss der Reisepass oder Personalausweis und die Vollmacht im Original

Für Anfragen und Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an die:

Betreuungsstelle im Landratsamt Berchtesgadener Land

https://www.lra-bgl.de/betreuungsrecht/